Reise- und Geschäftsbedingungen 20121. Abschluss eines ReisevertragesMit der Anmeldung bietet der Kunde 1AVista Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, unter Verwendung der von 1AVista Reisen zur Verfügung gestellten Reise- u. Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch 1AVista Reisen – unter Einbeziehung der allg. Reise- u. Geschäftsbedingungen - zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird 1AVista Reisen dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von 1AVista Reisen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber 1AVista Reisen erklärt.2. BezahlungZahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig zuzüglich Versicherungsprämie. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen sind 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/ Rechnungsnummer nur an 1AVista Reisen GmbH/Köln z.B.: Kto.Nr.:1900983352, Sparkasse KölnBonn BLZ37050198. Weitere Bankverbindungen finden Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von 1AVista Reisen. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist 1AVista Reisen nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.3. Leistungen und ProspektangabenWelche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt – vorbehaltlich irrtümlicher Druckfehler oder offenen Kalkulationsirrtümer bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für 1AVista Reisen bindend. 1AVista Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts, b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von 1AVista Reisen ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Bahn, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von 1AVista Reisen. 4. Leistungs- und Preisänderungen4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom 1AVista Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüchebleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 1AVista Reisen verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 1AVista Reisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. 4.2 1AVista Reisen bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für 1AVista Reisen vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann 1AVista Reisen a) bei einer auf den Sitzplatz bzw. Personen bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Personen des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, gesetzliche Mehrwertsteuer (die im Reisekatalog angegebenen Reisepreise basieren auf einem zur Zeit gültigen Mehrwertsteuersatz von 7 %) gegenüber 1AVista Reisen erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat 1AVista Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 1AVista Reisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch 1AVista Reisen bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei 1AVista Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann 1AVista Reisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. 1AVista Reisen kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass 1AVista Reisen im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Bei Flusskreuzfahrten werden bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises, bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises, bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises, bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises, ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert. Bei Flug- /Pauschalreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises, bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises, bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises, bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises, ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist 1AVista Reisen berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben: Flusskreuzfahrten und Flug-/Pauschalreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR, bis 50. Tag vor Reiseantritt 60,00 EUR. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden. 5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. 1AVista Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Dem Dritten werden die anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,00 in Rechnung gestellt. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber 1AVista Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 6. Nicht in Anspruch genommene LeistungenNimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich 1AVista Reisen bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.7. Rücktritt und Kündigung durch 1AVista Reisen1AVista Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt 1AVista Reisen deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist 1AVista Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher UmständeWird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl 1AVista Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann 1AVista Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist 1AVista Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.9. Haftung9.1 1AVista Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung (2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern 1AVista Reisen nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat (4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen (siehe Nr. 11) 10. GewährleistungWird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 1AVista Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 1AVista Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet 1AVista Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, 1AVista Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von 1AVista Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet 1AVista Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den 1AVista Reisen nicht zu vertreten hat.11. Beschränkung der Haftung11.1 Die vertragliche Haftung von 1AVista Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit 1AVista Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen 1AVista Reisen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von 1AVista Reisen bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht. 11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen 1AVista Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 11.4 Kommt 1AVista Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern 1AVista Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt 1AVista Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes. 11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Bahn, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet 1AVista Reisen nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt. 12. MitwirkungspflichtDer Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an 1AVista Reisen an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.13. Ausschluss von Ansprüchen und VerjährungAnsprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber 1AVista Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom 1AVista Reisen zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von 1AVista Reisen oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem 1AVista Reisen oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften1AVista Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 1AVista Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende 1AVista Reisen beauftragt hat, es sei denn, dass 1AVista Reisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von 1AVista Reisen bedingt sind.15. VersicherungenAusgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von 1AVista Reisen angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere keine Rücktrittskosten-Versicherung im Preis enthalten. Wir empfehlen Ihnen jedoch den Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen. Gerne informieren wir Sie. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam.16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden LuftfahrtunternehmensNach der EU-VO 2111/2005 ist 1AVista Reisen verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat 1AVista Reisen den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.17. Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.18. Anwendbares Recht und GerichtsstandVertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen 1AVista Reisen und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen 1AVista Reisen ist der Sitz von 1AVista Reisen. Für Klagen von 1AVista Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von 1AVista Reisen maßgebend. Reiseveranstalter: 1AVista Reisen GmbH, Unter Goldschmied 6, 50667 Köln, Tel.: 0221-99800800 · Fax: 0221-99800869 · info@1avista.de · www.1avista.de · HRB 60751 Amtsgericht Köln · Stand: Juni 2011 · Fotonachweis: Fotolia.com, Bamberg Tourismus & Kongress Service, Niederländisches Büro für Tourismus & Convention, Koblenz Touristik, Mosellandtouristik GmbH, Würzburg Tourismus & Congress, Tourismusgemeinschaft Miltenberg-Bürgstadt-Kleinheubach, Speyer Tourismus, Tourisme Alsace, C. Fleith; G. Würth, V, Wien Tourismus / Karl Thomas, VisitBrussels, Raoul Fiebig, Jürgen Saupe, Michael Weihrauch |

